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A 2015 54

Bezirksgericht Imboden

Graubünden · 2016-08-05 · Deutsch GR
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Grundstückgewinnsteuer | Beschwerde

Erwägungen (5 Absätze)

E. 4 Die Steuerverwaltung folgte dieser Auffassung nicht und veranlagte am

15. April 2015 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 1'363.90. Dabei ver- trat sie die Auffassung, für die Übertragung des hälftigen Anteiles durch A._____ auf die einfache Gesellschaft müsse die Grundstückgewinnsteu- er nicht abgerechnet werden, da bei diesem Anteil davon auszugehen sei, dass er sich nach wie vor in dessen Privatvermögen befinde. Der andere Teil (Übertragung durch A._____ auf die B._____ GmbH über die Beteili- gung an der einfachen Gesellschaft) müsse indessen abgerechnet wer- den, und zwar in der Differenz zwischen hälftigen Anlagekosten und hälf- tigem Verkehrswert.

E. 5 Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wurde mit Einspra- cheentscheid vom 21. September 2015 abgewiesen.

E. 6 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Okto- ber 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Neuberechnung der Grunds- tückgewinnsteuer in dem Sinne, als der Veräusserungspreis auf Fr. 10'000.-- zu reduzieren sei. Zur Begründung stützte er sich im We- sentlichen auf die bereits im Schreiben vom 1. März 2013 angeführten Argumente und präzisierte, dass er an der Firma B._____ GmbH in keiner Art und Weise beteiligt sei. Es könne somit auch nicht von einer Über- führung von Privatvermögen einer natürlichen Person in das Geschäfts- vermögen einer juristischen Person gesprochen werden.

- 4 -

E. 7 In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 beantragte die Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden die Abweisung der Beschwerde. Sie machte insbesondere geltend, dass infolge Geltung des Kapitaleinlage- prinzips eine Liegenschaft nur zum Verkehrswert in das Geschäftsvermö- gen einer juristischen Person übertragen werden könne. Der Einbri- gungswert von Fr. 10'000.-- sei deshalb nicht relevant. Durch die Einbri- gung sei der Beschwerdeführer zusammen mit der B._____ GmbH Ge- samteigentümer der Liegenschaft geworden. Die eine Hälfte der Liegen- schaft sei in der B._____ GmbH aktiviert worden. Deshalb müsse von ei- ner Überführung in das Geschäftsvermögen einer juristischen Person ausgegangen werden und die Differenz zwischen hälftigen Anlagekosten und hälftigem Verkehrswert besteuert werden.

E. 8 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da hier der Streitwert Fr. 1'363.90 beträgt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu ent- scheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 21. September 2015, mit welchem die Be- schwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers ab- gewiesen und damit die Veranlagungsverfügung vom 15. April 2015 be-

- 5 - treffend die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 1'363.90 für die Übertragung des hälftigen Anteils durch den Beschwerdeführer – über die einfache Gesellschaft – auf die B._____ GmbH bestätigt hat. Solche Entscheide können gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständig- keit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich auch aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststel- len der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des an- gefochtenen Einspracheentscheides beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. a) Die vorliegende Einlage des Beschwerdeführers in Form des Grunds- tückes Nr. ... in X._____ mit einem Verkehrswert von Fr. 370'000.-- in die einfache Gesellschaft bestehend aus ihm selbst und der B._____ GmbH ist steuerrechtlich als Tatbestand der Einbringung in eine Personenge- sellschaft zu behandeln. b) Gemäss Illationsvertrag (Beilage 2 BG) wurde das betreffende Grunds- tück zu Gesamteigentum in die einfache Gesellschaft eingebracht. Da es somit etwa nicht zu bestimmten Bruchteilen an die zwei Gesellschafter übertragen wurde, kann hier von einer Teilveräusserung – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – keine Rede sein (auch weil offenbar seitens der B._____ GmbH keine Gegenleistung erbracht wurde). Beim

- 6 - Gesamteigentum steht dem einzelnen Gesamteigentümer kein ideeller Bruchteil an den einzelnen gemeinschaftlichen Sachen zu, sondern es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache (Art. 652 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Annahme von Bruchteilen an einzelnen Sachen auch beim Gesamteigentum ist jedoch nicht zu um- gehen, wenn man es abgaberechtlich behandelt (vgl. BGE 87 I 342). Dass hier eine Besteuerung ausgehend von den Anteilen im Umfang der Hälfte des entsprechenden Grundstückwertes erfolgt, ergibt sich – stets unter einem steuerrechtlichen Blickwinkel – aus den vorliegenden Kopf- quoten des Gesamthandverhältnisses. Aus steuerrechtlicher Sicht ist so- dann massgebend, welche Rolle das hälftige Grundstück im Vermögen des jeweiligen Eigentümers spielt. Die Funktion der Einlage ist betreffend beide Eigentümer bezüglich ihres hälftigen Anteils getrennt zu würdigen. So kann es sein, dass das hier im Eigentum beider Eigentümer stehende Grundstück bei einem Beteiligten Privatvermögen darstellt, beim anderen aber geschäftlichen Charakter aufweist (vgl. BGE 120 Ia 349 E.4c). In der einfachen Gesellschaft steht jedem Gesellschafter den gleichen Anteil am Gewinn zu (Art. 533 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergän- zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]). So versteu- ert hier auch der Beschwerdeführer offenbar nur die Hälfte des Steuer- wertes des Grundstückes als Vermögen und die Hälfte dessen Eigen- mietwertes als Einkommen (Art. 10 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; 642.11]; vgl. Beilage 15 BG). Er nützt weiter das Grundstück für sich und seine Familienangehörige und übernimmt dessen gesamte Schulden sowie die damit verbundenen Kosten (vgl. Illationsver- trag [Beilage 2 BG], Gesellschaftsvertrag [Beilage 14 BG] und Veranla- gungsverfügung 2015 [Beilage 15 BG]). Beim Beschwerdeführer zählt das fragliche Grundstück demnach (zur Hälfte) weiterhin zu seinem Privat- vermögen. Auch weil die einfache Gesellschaft nicht die Erzielung ge- meinsamen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bzw. Geschäftstätigkeit zum Zweck hat. Hinsichtlich der anderen Gesellschafterin, der B._____

- 7 - GmbH, stellt die Beteiligung an der einfachen Gesellschaft hingegen Ge- schäftsvermögen dar. Gemäss Veranlagungsverfügung für das Jahr 2013 (Beilage 16 BG) versteuert sie das Grundstück zu 50 Prozent. c) Im dualistischen System der Grundstückgewinnbesteuerung führt die Überführung eines Grundstücks vom Privat- ins Geschäftsvermögen zu einer steuersystematischen Realisation, welche gemäss Art. 42 Abs. 2 lit. b StG einer Veräusserung gleichgestellt wird. d) Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Einbringung in die einfa- che Gesellschaft und der daraus folgenden Aktivierung des (hälftigen) Grundstücks in den Aktiven der B._____ GmbH steuerrechtlich eine Ver- äusserung einer hälftigen Quote des fraglichen Grundstücks darstellt. Die der B._____ GmbH zuzuordnende hälftige Quote unterliegt somit – im Gegensatz zur übrigen, sich weiterhin im Privatvermögen des Beschwer- deführers befindenden hälftigen Quote – der Grundstückgewinnsteuer. Keine Grundstückgewinnsteuer – wohl aber die Schenkungssteuer – wäre angefallen, wenn das Grundstück nicht in eine einfache Gesellschaft ein- gebracht worden wäre, sondern der Beschwerdeführer der B._____ GmbH ohne Gegenleistung direkt hälftiges Miteigentum eingeräumt hätte.

3. a) Zu prüfen bleibt noch, welche Steuergrundlage massgebend ist. Der Be- schwerdeführer behauptet, dass dabei von einem Erwerbspreis von Fr. 10'000.-- auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin nimmt hingegen eine Besteuerung anhand der Differenz zwischen hälftigen Anlagekosten und hälftigem Verkehrswert an. b) Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, hat die Überführung eines Grundstücks von Privat- ins Geschäftsvermögen seit dem 1. Januar 2011 zwingend zum Verkehrswert zu erfolgen, weshalb über die Differenz zwi-

- 8 - schen dem Verkehrswert und den Anlagekosten die Grundstückgewinn- steuer abzurechnen ist. c) Im vorliegenden Fall findet hinsichtlich der Hälfte des Grundstücks ein Wechsel vom System der Grundstückgewinnsteuer zum System der Ge- winnsteuer statt (steuersystematische Realisation). Zum hälftigen Wert befindet sich nun das fragliche Grundstück – über den Anteil an der einfa- chen Gesellschaft – im Geschäftsvermögen der B._____ GmbH. Sollte eine Veräusserung des Grundstücks stattfinden, würden die beiden Ge- sellschafter getrennt veranlagt, wobei die GmbH nur die Differenz zwi- schen heutigem Verkehrswert und dem Veräusserungspreis des Grunds- tückes mit der Gewinnsteuer versteuern würde. Würde man die Hälfte der vorliegenden Sacheinlage nicht entsprechend einer Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft, woran der Einleger beteiligt ist, behandeln, ginge Steuersubstrat im Umfang der Differenz zwischen den Anlagekosten und des heutigen Verkehrswerts verloren. Folglich kann hier nicht einfach auf den Einwerfungswert von Fr. 10'000.-- gemäss Illationsvertrag (Beilage 2 BG) abgestellt werden. Die mit dem Einspracheentscheid bestätigten Be- rechnungsgrundlagen gemäss definitiver Veranlagungsverfügung betref- fend die Grundstückgewinnsteuer vom 15. April 2015 (Beilage 3 BF), wel- che auf der Differenz zwischen den hälftigen Anlagekosten und dem hälf- tigen geschätzten Verkehrswert (vgl. Beilage 3 BG) basieren, erweisen sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Der Beschwerde- gegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-- zusammen Fr. 1'012.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 54

4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar URTEIL vom 5. August 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. René Hufschmid, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Grundstückgewinnsteuer

- 2 - 1. Mit Datum vom 29. Juni 2012 brachte A._____ die Liegenschaft Nr. ... in X._____ in eine einfache Gesellschaft, bestehend aus ihm selbst sowie der B._____ GmbH, ein. Mit Illationsvertrag vom 29. Juni 2012 zwischen A._____ und der B._____ GmbH wurde ein Betrag von Fr. 10'000.-- als Einwerfungswert festgelegt. Die einfache Gesellschaft wurde bereits mit Gesellschaftervertrag vom 1. Juni 2012 in Y._____ gegründet. 2. Nach eingeleitetem Veranlagungsverfahren teilte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) am 23. Januar 2013 A._____ mit, die Einbringung in die einfache Gesellschaft müsse hinsichtlich des von ihm auf die GmbH übergegangenen Anteils in der Dif- ferenz zwischen Anlagekosten und Verkehrswert über die Grundstückge- winnsteuer abgerechnet werden. Für den anderen hälftigen Anteil müsse zusammen mit der Abteilung Kommissariat noch geklärt werden, ob eine Überführung ins Geschäftsvermögen vorliege. 3. Die Steuererklärung wurde am 1. März 2013 eingereicht. Als Veräusse- rungspreis wurde ein Betrag von Fr. 10'000.-- eingesetzt. Mit gleichentags eingereichtem Schreiben führte A._____ aus, er sei bis im Juni 2012 Al- leineigentümer der Liegenschaft Nr. ... in X._____ gewesen. Am 29. Juni 2012 habe er beim Grundbuchamt einen lllationsvertrag abgeschlossen und es sei an der erwähnten Liegenschaft neu Gesamteigentum zwischen ihm und der Firma B._____ GmbH begründet worden. Die beiden Partei- en hätten gleichzeitig einen Gesellschaftervertrag miteinander abge- schlossen und es sei vereinbart worden, wer welche Leistungen im Zu- sammenhang mit dieser Liegenschaft zu erbringen habe. Aus dem öffent- lich beurkundeten lllationsvertrag sei ersichtlich, dass der sogenannte Einwerfungswert für das Vertragsobjekt Fr. 10'000.-- betrage. Mit anderen Worten habe die neue Eigentümerin (die B._____ GmbH) einen Anteil von max. Fr. 10'000.-- an dieser Liegenschaft übernommen. Weitere Leis- tungen seien nicht vereinbart und insbesondere sei nicht eine hälftige Ei-

- 3 - gentumsquote festgelegt worden. Der Anteil der B._____ GmbH betrage lediglich Fr. 10'000.--. Eine Veräusserung könne nur hinsichtlich dieser "Fremdquote" angenommen werden. Dies zeige auch die Handände- rungssteuerveranlagung der Gemeinde X._____. Diese habe die Han- dänderungssteuer nur auf einen Betrag von Fr. 10'000.-- erhoben. 4. Die Steuerverwaltung folgte dieser Auffassung nicht und veranlagte am

15. April 2015 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 1'363.90. Dabei ver- trat sie die Auffassung, für die Übertragung des hälftigen Anteiles durch A._____ auf die einfache Gesellschaft müsse die Grundstückgewinnsteu- er nicht abgerechnet werden, da bei diesem Anteil davon auszugehen sei, dass er sich nach wie vor in dessen Privatvermögen befinde. Der andere Teil (Übertragung durch A._____ auf die B._____ GmbH über die Beteili- gung an der einfachen Gesellschaft) müsse indessen abgerechnet wer- den, und zwar in der Differenz zwischen hälftigen Anlagekosten und hälf- tigem Verkehrswert. 5. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wurde mit Einspra- cheentscheid vom 21. September 2015 abgewiesen. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Okto- ber 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Neuberechnung der Grunds- tückgewinnsteuer in dem Sinne, als der Veräusserungspreis auf Fr. 10'000.-- zu reduzieren sei. Zur Begründung stützte er sich im We- sentlichen auf die bereits im Schreiben vom 1. März 2013 angeführten Argumente und präzisierte, dass er an der Firma B._____ GmbH in keiner Art und Weise beteiligt sei. Es könne somit auch nicht von einer Über- führung von Privatvermögen einer natürlichen Person in das Geschäfts- vermögen einer juristischen Person gesprochen werden.

- 4 - 7. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 beantragte die Steuer- verwaltung des Kantons Graubünden die Abweisung der Beschwerde. Sie machte insbesondere geltend, dass infolge Geltung des Kapitaleinlage- prinzips eine Liegenschaft nur zum Verkehrswert in das Geschäftsvermö- gen einer juristischen Person übertragen werden könne. Der Einbri- gungswert von Fr. 10'000.-- sei deshalb nicht relevant. Durch die Einbri- gung sei der Beschwerdeführer zusammen mit der B._____ GmbH Ge- samteigentümer der Liegenschaft geworden. Die eine Hälfte der Liegen- schaft sei in der B._____ GmbH aktiviert worden. Deshalb müsse von ei- ner Überführung in das Geschäftsvermögen einer juristischen Person ausgegangen werden und die Differenz zwischen hälftigen Anlagekosten und hälftigem Verkehrswert besteuert werden. 8. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da hier der Streitwert Fr. 1'363.90 beträgt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu ent- scheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 21. September 2015, mit welchem die Be- schwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers ab- gewiesen und damit die Veranlagungsverfügung vom 15. April 2015 be-

- 5 - treffend die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 1'363.90 für die Übertragung des hälftigen Anteils durch den Beschwerdeführer – über die einfache Gesellschaft – auf die B._____ GmbH bestätigt hat. Solche Entscheide können gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständig- keit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich auch aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststel- len der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des an- gefochtenen Einspracheentscheides beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. a) Die vorliegende Einlage des Beschwerdeführers in Form des Grunds- tückes Nr. ... in X._____ mit einem Verkehrswert von Fr. 370'000.-- in die einfache Gesellschaft bestehend aus ihm selbst und der B._____ GmbH ist steuerrechtlich als Tatbestand der Einbringung in eine Personenge- sellschaft zu behandeln. b) Gemäss Illationsvertrag (Beilage 2 BG) wurde das betreffende Grunds- tück zu Gesamteigentum in die einfache Gesellschaft eingebracht. Da es somit etwa nicht zu bestimmten Bruchteilen an die zwei Gesellschafter übertragen wurde, kann hier von einer Teilveräusserung – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – keine Rede sein (auch weil offenbar seitens der B._____ GmbH keine Gegenleistung erbracht wurde). Beim

- 6 - Gesamteigentum steht dem einzelnen Gesamteigentümer kein ideeller Bruchteil an den einzelnen gemeinschaftlichen Sachen zu, sondern es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache (Art. 652 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Annahme von Bruchteilen an einzelnen Sachen auch beim Gesamteigentum ist jedoch nicht zu um- gehen, wenn man es abgaberechtlich behandelt (vgl. BGE 87 I 342). Dass hier eine Besteuerung ausgehend von den Anteilen im Umfang der Hälfte des entsprechenden Grundstückwertes erfolgt, ergibt sich – stets unter einem steuerrechtlichen Blickwinkel – aus den vorliegenden Kopf- quoten des Gesamthandverhältnisses. Aus steuerrechtlicher Sicht ist so- dann massgebend, welche Rolle das hälftige Grundstück im Vermögen des jeweiligen Eigentümers spielt. Die Funktion der Einlage ist betreffend beide Eigentümer bezüglich ihres hälftigen Anteils getrennt zu würdigen. So kann es sein, dass das hier im Eigentum beider Eigentümer stehende Grundstück bei einem Beteiligten Privatvermögen darstellt, beim anderen aber geschäftlichen Charakter aufweist (vgl. BGE 120 Ia 349 E.4c). In der einfachen Gesellschaft steht jedem Gesellschafter den gleichen Anteil am Gewinn zu (Art. 533 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergän- zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]). So versteu- ert hier auch der Beschwerdeführer offenbar nur die Hälfte des Steuer- wertes des Grundstückes als Vermögen und die Hälfte dessen Eigen- mietwertes als Einkommen (Art. 10 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; 642.11]; vgl. Beilage 15 BG). Er nützt weiter das Grundstück für sich und seine Familienangehörige und übernimmt dessen gesamte Schulden sowie die damit verbundenen Kosten (vgl. Illationsver- trag [Beilage 2 BG], Gesellschaftsvertrag [Beilage 14 BG] und Veranla- gungsverfügung 2015 [Beilage 15 BG]). Beim Beschwerdeführer zählt das fragliche Grundstück demnach (zur Hälfte) weiterhin zu seinem Privat- vermögen. Auch weil die einfache Gesellschaft nicht die Erzielung ge- meinsamen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bzw. Geschäftstätigkeit zum Zweck hat. Hinsichtlich der anderen Gesellschafterin, der B._____

- 7 - GmbH, stellt die Beteiligung an der einfachen Gesellschaft hingegen Ge- schäftsvermögen dar. Gemäss Veranlagungsverfügung für das Jahr 2013 (Beilage 16 BG) versteuert sie das Grundstück zu 50 Prozent. c) Im dualistischen System der Grundstückgewinnbesteuerung führt die Überführung eines Grundstücks vom Privat- ins Geschäftsvermögen zu einer steuersystematischen Realisation, welche gemäss Art. 42 Abs. 2 lit. b StG einer Veräusserung gleichgestellt wird. d) Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Einbringung in die einfa- che Gesellschaft und der daraus folgenden Aktivierung des (hälftigen) Grundstücks in den Aktiven der B._____ GmbH steuerrechtlich eine Ver- äusserung einer hälftigen Quote des fraglichen Grundstücks darstellt. Die der B._____ GmbH zuzuordnende hälftige Quote unterliegt somit – im Gegensatz zur übrigen, sich weiterhin im Privatvermögen des Beschwer- deführers befindenden hälftigen Quote – der Grundstückgewinnsteuer. Keine Grundstückgewinnsteuer – wohl aber die Schenkungssteuer – wäre angefallen, wenn das Grundstück nicht in eine einfache Gesellschaft ein- gebracht worden wäre, sondern der Beschwerdeführer der B._____ GmbH ohne Gegenleistung direkt hälftiges Miteigentum eingeräumt hätte.

3. a) Zu prüfen bleibt noch, welche Steuergrundlage massgebend ist. Der Be- schwerdeführer behauptet, dass dabei von einem Erwerbspreis von Fr. 10'000.-- auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin nimmt hingegen eine Besteuerung anhand der Differenz zwischen hälftigen Anlagekosten und hälftigem Verkehrswert an. b) Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, hat die Überführung eines Grundstücks von Privat- ins Geschäftsvermögen seit dem 1. Januar 2011 zwingend zum Verkehrswert zu erfolgen, weshalb über die Differenz zwi-

- 8 - schen dem Verkehrswert und den Anlagekosten die Grundstückgewinn- steuer abzurechnen ist. c) Im vorliegenden Fall findet hinsichtlich der Hälfte des Grundstücks ein Wechsel vom System der Grundstückgewinnsteuer zum System der Ge- winnsteuer statt (steuersystematische Realisation). Zum hälftigen Wert befindet sich nun das fragliche Grundstück – über den Anteil an der einfa- chen Gesellschaft – im Geschäftsvermögen der B._____ GmbH. Sollte eine Veräusserung des Grundstücks stattfinden, würden die beiden Ge- sellschafter getrennt veranlagt, wobei die GmbH nur die Differenz zwi- schen heutigem Verkehrswert und dem Veräusserungspreis des Grunds- tückes mit der Gewinnsteuer versteuern würde. Würde man die Hälfte der vorliegenden Sacheinlage nicht entsprechend einer Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft, woran der Einleger beteiligt ist, behandeln, ginge Steuersubstrat im Umfang der Differenz zwischen den Anlagekosten und des heutigen Verkehrswerts verloren. Folglich kann hier nicht einfach auf den Einwerfungswert von Fr. 10'000.-- gemäss Illationsvertrag (Beilage 2 BG) abgestellt werden. Die mit dem Einspracheentscheid bestätigten Be- rechnungsgrundlagen gemäss definitiver Veranlagungsverfügung betref- fend die Grundstückgewinnsteuer vom 15. April 2015 (Beilage 3 BF), wel- che auf der Differenz zwischen den hälftigen Anlagekosten und dem hälf- tigen geschätzten Verkehrswert (vgl. Beilage 3 BG) basieren, erweisen sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Der Beschwerde- gegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter:

- 9 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-- zusammen Fr. 1'012.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]